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Antrag Ausnahme nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Nach § 9 des Landesimmissionsschutzgesetzes sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr bis auf wenige Ausnahmen jegliche Tätigkeiten verboten, die eine Störung der Nachtruhe für andere Personen verursachen könnten. Auf eine tatsächliche Störung kommt es dabei nicht unbedingt an. Der Gebrauch von Musik und Tonwiedergabegeräten ist nach § 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes - abgesehen von der Zeit der Nachtruhe - nicht grundsätzlich verboten. Andere Personen dürfen aber nicht erheblich belästigt werden. Von den Verboten der §§ 9 und 10 des Landes-Immissionsschutzgesetzes können auf Antrag im begründeten Einzelfall gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Ein entsprechender Antrag für öffentliche Veranstaltungen, die außerhalb von Räumen stattfinden (z. B. OpenAir Kino/Konzerte, Sportveranstaltungen, Schützenfeste, Kirmessen) ist beim Amt für Ordnung und Soziales zu stellen.

Landesimmissionsschutzgesetz

  • Angabe Art der Veranstaltung (mit Beschreibung)
  • Angabe des Veranstaltungsortes
  • Angabe der Veranstaltungsdauer
  • Angabe Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Angabe verantwortliche Person mit Handynummer

mindestens 14 Tage vor Veranstaltung

Zu beachten ist, dass neben einer Ausnahmegenehmigung nach den Bestimmungen des Immissionsschutzes oftmals auch eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz (Gestattung) benötigt wird, sofern alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen. Sofern für die Veranstaltung eine öffentliche Fläche in Anspruch genommen wird, ist zusätzlich eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich - Antrag Schankerlaubnis

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Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen