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 Fundangelegenheiten

Fundsachen sind beim Fundbüro anzuzeigen und werden hier in der Regel in Verwahrung genommen. Ist der Eigentümer einer Fundsache (z. B. Ausweis) ohne Weiteres zu ermitteln, wird dieser kurzfristig informiert. Bei Gegenständen, die nicht auf den Eigentümer schließen lassen, ist die Initiative des Eigentümers gefordert. In der Regel ist eine Anfrage beim Fundbüro, bei der Polizei und, soweit es sich um Tiere handelt, beim Tierheim zu empfehlen.
Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab der Anzeige des Fundes. Macht der Eigentümer seine Rechte innerhalb dieser Frist nicht geltend, kann der Finder die Herausgabe der Fundsache verlangen. Ist der Finder nicht interessiert, wird die Fundsache seitens des Fundbüros anderweitig verwertet.

Rechtsgrundlagen

§§ 965 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fristen

Die Aufbewahrungsfrist für Fundsachen beträgt sechs Monate ab der Anzeige des Fundes.

Kosten

Die Gebühr ist abhängig vom Wert der Fundsache und richtet sich nach der Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Zuständige Einrichtung

Fachbereich für Ordnung und Soziales
Gemeindeverwaltung Selfkant
Am Rathaus 13
52538 Selfkant-Tüddern
E-Mail: info@selfkant.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Spaetgens:
Tel: 02456 499-111
E-Mail: laura.spaetgens@selfkant.de