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An-, Ab- oder Ummeldung (Wohnsitz)
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich nach dem Meldegesetz innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (Anmeldung)
Dies gilt nicht nur für Zuzüge aus anderen Gemeinden, sondern auch nach einem Umzug innerhalb des Selfkantes (Ummeldung).
Wenn Sie aus dem Selfkant in eine andere Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland ziehen, brauchen Sie sich nicht bei der Gemeinde Selfkant abzumelden.
Bei folgenden Tatbeständen ist eine Abmeldung erforderlich:
- Sie verlegen Ihren Wohnsitz ins Ausland
Die An-, Ab- oder Ummeldung ist vom Meldepflichtigen oder seinem bevollmächtigten Vertreter mit allen unten aufgeführten Unterlagen durchzuführen.
Zieht eine Familie "komplett" um ist es ausreichend, wenn einer der Meldepflichtigen (in der Regel Vater oder Mutter) mit den genannten Unterlagen aller Personen, die mitziehen, vorspricht.
Achtung: Dies gilt nicht bei Zuzug/Umzug von volljährigen Kindern. Hier bedarf es einer Vollmacht.
Eine An-/Um- oder Abmeldung kann ab dem 16. Lebensjahr selbständig durchgeführt werden.
Rechtsgrundlagen
Bundesmeldegesetz (BMG)
Unterlagen
Anmeldung:
- Personalausweis
- Reisepass (falls vorhanden)
- wenn Kinder mit angemeldet werden sollen, Kinderreisepässe bzw. Kinderausweise sowie Geburtsurkunden
- Unterlagen zu Ihrem Familienstand, wie z.B. Heiratsurkunde, Stammbuch, Scheidungsurteil
- Hinweis bei einem erstmaligen Zuzug aus dem Ausland:
Bei einem Zuzug aus dem Ausland müssen alle Familienmitglieder anwesend sein. Eine Bevollmächtigung für andere Familienmitglieder ist somit leider nicht möglich. Identitätsdokumente (Ausweise, Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden) sind mitzubringen. Für die Anmledung ist eine Abmeldebescheinigung der abgebenden Kommune erforderlich.
Ummeldung:
- Personalausweis
Abmeldung:
- Personalausweis
Wohnungsgeberbestätigung
Wieder eingeführt wurde seit dem 01.10.2015 die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der An-, und Ummeldung. Die Wohnungsgeberbestätigung (gem. § 19 BMG) ist stets bei diesen Vorgängen in der Meldebehörde vorzulegen. Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend.
Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten
Seit dem 01. November 2015 ist eine Zustimmungserklärung der Sorgeberechtigten vorzulegen, wenn künftig nicht mehr beide Sorgeberechtigten eine gemeinsame Wohnung mit dem Kind haben oder die alleinige Wohnung bzw. Hauptwohnung des Kindes von einem Sorgeberechtigten zum anderen wechselt. Besteht keine gemeinsame elterliche Sorge, ist der rechtskräftige Sorgerechtsbeschluss, die Bestallung des Vormundschaftsgerichtes, die Urkunde über die vom Jugendamt oder vom Notar beglaubigte Sorgerechtserklärung oder eine Negativbescheinigung vom Jugendamt vorzulegen.
Fristen
Gemäß § 17 BMG beträgt die Frist zur Anmeldung und Ummeldung 14 Tage, Wird die Frist nicht eingehalten, kann ein Bußgeld erhoben werden. Die Bearbeitung der Anmeldung, Um- oder Abmeldung erfolgt unverzüglich.
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Zuständige Einrichtung
Fachbereich für Ordnung und Soziales
Gemeindeverwaltung Selfkant
Am Rathaus 13
52538 Selfkant-Tüddern
E-Mail: info@selfkant.de