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Schankerlaubnis

Beschreibung

Firmen, Vereine, Interessengemeinschaften oder Einzelpersonen, die anlässlich von Veranstaltungen, an denen die Öffentlichkeit teilnimmt, Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle gegen Bezahlung verabreichen wollen, benötigen dazu eine vorübergehende Gestattung zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes.

Eine Gestattung kann beispielsweise für ein Schützenfest, ein Pfarrfest oder eine Kirmes erteilt werden.

§ 12 Gaststättengesetz (GastG)

Vollständig ausgefüllter Antrag auf Schankerlaubnis.

Bitte reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Angaben spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung ein.

Neben der Ausschankgenehmigung könnten noch weitere Erlaubnisse/Genehmigungen erforderlich sein, so zum Beispiel für die Sperrung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zur Durchführung von Festen/Veranstaltungen oder Umzügen über das Straßenverkehrsamtes des Kreises Heinsberg sowie die Reservierung von Schulgelände, Turnhallen u. ä. über das Haupt- und Personalamt der Gemeinde Selfkant.

Bei Veranstaltungen nach 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ist eine Beantragung nach § 9 u. 10 LImSchG notwendig.

Bei Ausschank von Getränken müssen nach Geschlechtern getrennte Toilettenanlagen, eine hygienisch einwandfreie Einrichtung zum Spülen von Gläsern sowie ggfls. eine von einem Sachkundigen abgenommene Getränkeschankanlage vorhanden sein.

Bei Zubereitung und Ausgabe von Speisen müssen alle Personen, die Speisen zubereiten oder in Verkehr bringen, im Besitz einer Bescheinigung des Gesundheitsamtes bzw. eines Gesundheitszeugnisses sein.

Die Gebühr für die Schankerlaubnis beträgt 25 €.

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