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Untersuchungsberechtigungsschein

Beschreibung

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz sind für minderjährige Berufsanfänger/innen bestimmte, für ihn kostenfreie, ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben. Als Nachweis der Kostenübernahme stellt die Meldebehörde den Untersuchungsberechtigungsschein aus.

Jugendliche, die in das Berufsleben eintreten, dürfen nur beschäftigt werden, wenn sie innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden sind und dem Arbeitgeber hierüber eine entsprechende Bescheinigung vorlegen (Erstuntersuchung).

Vor dem Arztbesuch benötigen sie eine Bescheinigung, die zu einer kostenlosen Untersuchung berechtigt. Diesen "Untersuchungsberechtigungsschein" erhalten sie beim Einwohnermeldeamt.

Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.

Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

  • Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass
  • bei Nachuntersuchungen: Bestätigungsschreiben des Arbeitgebers (Ausbildungsvertrag reicht nicht aus) mit folgenden Angaben: Beginn der Ausbildung und voraussichtliches Ende der Ausbildung

Die Ausstellung erfolgt sofort im Rahmen der Vorsprache

Zu dem Berechtigungsschein erhält der/die Jugendliche einen Erhebungsbogen für die Erstuntersuchung

Die Berufsanfängerin beziehungsweise der Berufsanfänger

  • ist im Selfkant mit alleinigem Wohnsitz oder Hauptwohnsitz gemeldet,
  • darf zum Zeitpunkt der Ausstellung das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben und
  • muss die Beschäftigung innerhalb der nächsten 14 Monate aufnehmen.

Die persönliche Vorsprache des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters ist erforderlich.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen