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Fischereischein

Kurzbeschreibung

 

Beschreibung

Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausüben möchte, muss einen gültigen Fischereischein besitzen und diesen beim Angeln oder Fischen mit sich führen. Der Fischereischein wird in Nordrhein-Westfalen auf Lebenszeit erteilt. Gültigkeit erlangt er mit der Entrichtung der Fischereiabgabe für ein oder fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre.

Damit ein Fischereischein erteilt werden kann, muss grundsätzlich zuvor die Fischerprüfung abgelegt werden.

Bei der Ausübung der Fischerei ist in Nordrhein-Westfalen neben einem Fischereischein auch der Nachweis über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe für das entsprechende Kalenderjahr und ein amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis und Reisepass) oder Schülerausweis mitzuführen.

Personen, die vor dem 1. Juli 2026 eine Fischerprüfung bestanden oder einen Fischereischein bereits erhalten haben, müssen zwecks Überprüfung der „alten“ Fischereischeine bzw. Fischerprüfungszeugnisse auf Fälschungsmerkmale den neuen Fischereischein bei ihrer örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) beantragen. Zuständig ist die Gemeinde, in der die antragstellende Person ihren ständigen Wohnsitz hat.

Personen, die ab dem 1. Juli 2026 die Fischerprüfung bestanden haben, können den Fischereischein künftig sowohl bei der örtlich zuständigen Behörde (Stadt oder Gemeinde) als auch online über die BundID mittels eID-Login und unter Nutzung des entsprechenden Online-Dienstes beantragen.

Das Mitführen eines Fischereischeins ist auch beim Angeln an kommerziellen Angelteichen (z.B. „Forellensee“) verpflichtend.

Neben dem Fischereischein wird noch ein Fischereierlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am jeweiligen Gewässer benötigt (z.B. Fischereigenossenschaft, Gewässereigentümer, Fischereirechtpächter). Der Fischereierlaubnisschein kann häufig auch in nahegelegenen Angelgeschäften und online erworben werden.

 

Verweis zu anderen Fischereischein-Typen

Ausstellung eines Fischereischeins mit Begleitung für Personen mit einem fischerprüfungsverhindernden Behinderungsgrund:
https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042017006000

Ausstellung eines Ausländerfischereischein (Jahresfischereischein) für Personen, die nicht oder nicht länger als ein Jahr in Deutschland gemeldet sind: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042018006000

Verweis zur Ausstellung eines Nachweises über die Entrichtung der nordrhein-westfälischen Fischereiabgabe: https://meineverwaltung.nrw/leistung/99042010131000

 

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,

  2.  für den Eigentümer von Privatgewässern.

 

Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.

Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.

 

§ 31 – 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)

Bei Onlinebeantragung:

  • Identitätsnachweis über eID des Personalausweises via digitale Identitätsplattform (für NRW-Bürgerinnen und -Bürger: BundID)
  • Der Zugangscode nach erfolgreich bestandener Fischerprüfung ab 3. Juli 2026

 

Bei Beantragung bei der örtlich zuständigen Gemeinde:

  • Fischerprüfungszeugnis, Fischereischein oder sonstiger Sachkundenachweis gemäß § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz NRW
  • Amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Reisepass oder Personalausweis) oder Schülerausweis

 

Der Fischereischein kann in dem Kalenderjahr beantragt werden, in dem seine Gültigkeit beginnen soll oder im Dezember des Vorjahres.

  • Mindestalter 12 Jahre
  • ständiger Wohnsitz im Land Nordrhein-Westfalen
  • eine in NRW anerkannte und bestandene Fischerprüfung

Ausnahmen gibt es unter anderem für im Bereich der Fischerei ausgebildete Personen (siehe vollständige Aufzählung in § 31 Abs. 4 Landesfischereigesetz)

Sie können den Fischereischein entweder über einen Onlinedienst beim Land NRW oder bei Ihrer örtlich zuständigen Behörde beantragen.

Örtlich zuständig ist für NRW-Bürgerinnen und -Bürger die Gemeinde, in welcher der ständige Wohnsitz liegt. Hat die antragstellende Person keinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, ist die Gemeinde zuständig, auf deren Gebiet sie die Fischerei ausüben will.

Im Falle der Onlinedienstnutzung ist ein Nutzeraccount bei einer anerkannten digitalen Identitätsplattform (z.B. BundID für NRW-Bürgerinnen und -Bürger) notwendig.

Zur Nutzung des Onlinedienstes ist ein eID-Login in der digitalen Identitätsplattform notwendig (Es besteht eine Notwendigkeit für einen Login mittels Online-Personalausweis).

Bitte achten Sie bei der Onlinedienstnutzung darauf, dass Sie für das Land Nordrhein-Westfalen die Auswahl getroffen haben.
Achten Sie bitte zudem darauf, Ihre personenbezogenen Daten fehlerfrei und gemäß den Angaben auf Ihrem amtlichen Lichtbildausweis aus Ihrem Nutzerkonto der digitalen Identitätsplattform übernommen wurden. Sollte dies nicht der Fall sein, aktualisieren Sie bitte im Vorfeld der Onlinedienstnutzung Ihre personenbezogenen Daten in der digitalen Identitätsplattform (BundID).

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab: Vorlage der erforderlichen Unterlagen Zahlung der Verwaltungsgebühr inkl. Fischereiabgabe Ausstellung/Verlängerung des Fischereischeins

Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Die nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz in:

Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen

  • Erteilung eines Fischereischeins auf Lebenszeit oder Ausstellung eines
    Ersatzes für den Scheckkarten-Fischereischein                                            30,00 €

  • Fischereischein für ein Kalenderjahr                                                              22,00 €

  • Fischereischein für 5 Kalenderjahre                                                               50,00 €

  • Ausländer-Jahresfischereischein                                                                    32,00 €

     

Die Beantragung über den Onlinedienst ist kostengünstiger und erfordert keine Terminvereinbarung.

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen