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Fischereischein

Beschreibung

Wer die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein, diesen bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, den Dienstkräften der Ordnungsbehörden und den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen.

Ein Fischereischein ist nicht erforderlich

  1. für Personen, die einen Fischereiberechtigten, einen Fischereipächter oder einen von diesen beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus,
  2. für den Eigentümer von Privatgewässern.

Der Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die eine Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben. Dies gilt nicht für die Erteilung von Jugendfischereischeinen. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden gesetzlichen Vorschriften abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der Prüfungsbewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.

Für Personen, die Ihren Wohnsitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie in anderer Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen.

§ 31 – 32a Landesfischereigesetz (LFischG NRW)

Bei (Neu-)Ausstellung:

  • aktuelles Lichtbild
  • Fischereiprüfungszeugnis

Bei Verlängerung:

  • Fischereischein
  • Jahresfischereischein (ab 14 Jahren mit Prüfung) [1 Kalenderjahr gültig]
  • Fünfjahresfischereischein (ab 14 Jahren mit Prüfung) [5 Kalenderjahre gültig]
  • Jugendfischereischein (10 – 15 Jahren ohne Prüfung) [1 Kalenderjahr gültig]
  • Sonderfischereischein (für Behinderte mit Merkzeichen „H“)
    Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Der Sonderfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines und kann für ein oder fünf Kalenderjahr(e) erteilt werden.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  1. Vorlage der erforderlichen Unterlagen
  2. Zahlung der Verwaltungsgebühr inkl. Fischereiabgabe
  3. Ausstellung/Verlängerung des Fischereischeins
  • Jugendfischereischein:       8 Euro (4 Euro Verw.-gebühr + 4 Euro Fischereiabgabe)
  • Jahresfischereischein:      16 Euro (8 Euro Verw.-gebühr + 8 Euro Fischereiabgabe)
  • Fünfjahresfischereischein: 48 Euro (24 Euro Verw.-gebühr + 24 Euro Fischereiabgabe)
  • Sonderfischereischein:     siehe Jahres- bzw. Fünfjahresfischereischein

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen