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Eigentümerwechsel (Grundbesitzabgaben)

Beschreibung

1. Hinsichtlich der Schmutzwassergebühren, Niederschlagswassergebühren, Müllgebühren und Straßenreinigungsgebühren:
Die Gebührenpflicht des neuen Eigentümers beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher der Mitteilung über den Eigentümerwechsel folgt.

2. Hinsichtlich der Grundsteuer:
Zuständig für die steuerliche Zurechnung des Objekts auf den neuen Eigentümer ist die Bewertungsstelle des Finanzamts Geilenkirchen. Die Zurechnung erfolgt zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres. Der Verkäufer bleibt damit gesetzlich auch für den Zeitraum zwischen Eigentumswechsel und dem 31.12. des Verkaufsjahres grundsteuerpflichtig.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen