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Befreiung von der Ausweispflicht
Beschreibung
Wenn Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben. Das ist zum Beispiel möglich, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können. Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Personalausweisgesetz (PAuswG) § 1
(https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/__1.html)
- Schriftlicher Antrag (Übersendung per Post möglich)
Bitte verwenden Sie für den Antrag das Formular „Antrag auf Befreiung von der Ausweispflicht“; siehe Abschnitt „Formulare“ - Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können (Immobilitätsnachweis)
zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes - Soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter
Reisepass - Bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
- Wenn bei der beantragenden Person Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit besteht
- Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
- Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- Wenn bei der beantragenden Person Handlungs- oder Einwilligungsunfähigkeit besteht
Der Bescheid über die Befreiung wird sofort ausgestellt.
- Keine selbständige Teilnahme am öffentlichen Leben
Sie erfüllen wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen:- Sie sind voraussichtlich dauerhaft untergebracht in einem Krankenhaus oder einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung.
- Für Sie ist auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt.
- Sie können sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen.
- Kein gültiges Ausweis-Dokument
Sie haben keinen gültigen Personalausweis und keinen gültigen Reisepass mehr, entweder weil die Gültigkeit abgelaufen ist oder zum Beispiel weil Ihr Ausweis gestohlen wurde. - Deutsche Staatsangehörigkeit
- Hauptwohnsitz in Selfkant
Sie wohnen in Selfkant und sind hier gemeldet. Ein Zweit-Wohnsitz in Selfkant reicht nicht aus.
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Zuständige Einrichtungen
- Fachbereich für Ordnung und Soziales
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- Am Rathaus 13
- 52538 Selfkant-Tüddern
-
- Telefon:
02456 4990 - Fax:
02456 3828 - E-Mail:
info@selfkant.de
- Telefon:
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