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Beseitigung von Anlagen

Kurzbeschreibung

Die vollständige Beseitigung von nicht freistehenden Gebäuden

  • der Gebäudeklassen 2 – 5,
  • allen Gebäuden der Gebäudeklasse 4 und 5 sowie
  • Anlagen mit einer Höhe bis zu 10 m die keine Gebäude sind,

ist dem Bauaufsichtsamt vorab schriftlich anzuzeigen. Ein teilweiser Abbruch ist keine Beseitigung, sondern eine baugenehmigungspflichtige Änderung. Da es sich bei der Beseitigung lediglich um ein Anzeigeverfahren handelt, sind andere Rechtsvorschriften (z.B. Denkmalschutz, Artenschutz…) in eigener Verantwortung zu prüfen.

 

  • Antragsformular „Anzeige der Beseitigung von Anlagen“
  • Bei nicht freistehenden Gebäuden ist eine Bestätigung einer qualifizierten Tragwerksplanerin oder eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäude, an der das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, vorzulegen

Zuständige Einrichtungen