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Pflichtumtausch von Führerscheinen

Kurzbeschreibung

Am 18.03.2019 wurde die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im Bundesgesetzblatt verkündet und ist in weiten Teilen am 19.03.2019 in Kraft getreten.

Die Verordnung beinhaltet unter anderem den sogenannten gestaffelten Pflichtumtausch aller vor dem 19.01.2013 ausgestellten deutschen Führerscheine. Notwendig wurde diese Regelung aufgrund der Vorgabe der EU, dass Führerscheindokumente nur noch befristet auf 15 Jahre ausgestellt werden dürfen.

 

I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind (z.B. grauer oder rosa Führerschein)

Geburtsjahr des
Fahrerlaubnisinhabers               
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht
sein muss
Vor 1953
19.01.2033
1953-1958
19.01.2022
1959-1964
19.01.2023
1965-1970
19.01.2024
1971 oder später                    
19.01.2025


*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins

 

II. Führerscheine, die ab 01. Januar 1999 ausgestellt worden sind (EU-Kartenführerschein)

Ausstellungsjahr                         
Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht
sein muss
1999-2001
19.01.2026
2002-2004
19.01.2027
2005-2007
19.01.2028
2008
19.01.2029
2009
19.01.2030
2010
19.01.2031
2011
19.01.2032
2012-18.01.2013
19.01.2033


*Das Ausstellungsdatum finden Sie auf der Vorderseite des Kartenführerscheins unter Nr. 4a

 

Nach Ablauf der jeweiligen Frist verliert der Führerschein seine Gültigkeit. Wer seine Umtauschfrist verstreichen lässt, riskiert daher ein Verwarngeld. Es liegt jedoch keine Straftat vor, da die Fahrerlaubnis weiterhin besteht.

Den Antrag können Sie im Bürger-Service-Center der Kreisverwaltung und - sofern Sie im Selfkant wohnen - im Einwohnermeldeamt der Gemeindeverwaltung Selfkant stellen.

 

Fahrererlaubnisverordnung (FeV)

 

  • Führerschein
  • ein gültiges Ausweisdokument
  • ein aktuelles biometrisches Passbild

Für den Fall, dass Ihr Führerschein nicht vom Kreis Heinsberg ausgestellt wurde, muss zusätzlich eine sogenannte Karteikartenabschrift der ausstellenden Behörde vorliegen. Die Karteikartenabschrift wird von der ausstellenden Fahrerlaubnisbehörde auf Ihren Antrag hin direkt an den Kreis Heinsberg gesandt.

 

  • Falls Klasse T weiterhin erwünscht ist, muss ein Nachweis darüber vorgelegt werden, dass die Person in der Land- und Forstwirtschaft tätig ist (vorher kann der Antrag nicht an den Kreis weitergeleitet werden!)
  • Bei der Umstellung der alten Klasse 3 werden die jetzigen Klassen C1 (zulässige Gesamtmasse beträgt mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 7.500 kg) und C1E (mehr als 7.500 kg, aber nicht mehr als 12.000 kg) unbefristet erteilt
  • Die Klasse CE (unbegrenztes Gewicht) wird befristet auf das 50. Lebensjahr erteilt
    • falls die Erlaubnis darüber hinaus erteilt werden soll, muss ein Verlängerungsantrag gestellt werden und ärztliche Gutachten beigefügt werden (kein Umtausch möglich)
    • gleiches gilt für die Klasse 2, wenn die Person das 50. Lebensjahr vollendet hat oder es in den nächsten fünf Jahren vollendet

 

Wir bieten Ihnen den sogenannten Direktversand an. Das heißt, der Führerschein wird Ihnen direkt von der Bundesdruckerei zugesandt. Ein weiterer Besuch bei der Behörde ist dann nicht mehr notwendig.

 

 

Die Gebühr beträgt 30,40 €.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen