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 Anmeldung 2. Wasseruhr

Information zu zurückgehaltenen Frischwassermengen
  • Für auf dem Grundstück verbrauchte bzw. zurückgehaltene Wassermenge (Wasserschwundmenge) kann grundsätzlich Gebührenbefreiung beantragt werden.
  • Wasserschwundmengen fallen z.B. für die Gartenbewässerung oder die Befüllung von Teichanlagen an. Schwimmbadwasser ist Abwasser und muss dem Kanal zugeführt werden.
  • Voraussetzung für die Anerkennung einer entsprechenden Gebührenermäßigung ist, dass das Frischwasser nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz geleitet wird.
  • Gem. § 4 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung muss der Gebührenpflichtige den Nachweis über die sogenannte Wasserschwundmenge mit einer ordnungsgemäß funktionierenden und geeigneten Messeinrichtung führen. Zugelassen ist auch ein festinstallierter Wasserzähler (Zwischenzähler). Eine Reduzierung der Schmutzwassergebühr kann nur dann erfolgen, wenn der Zwischenzähler für das abzurechnende Kalenderjahr eine Eichung vorweisen kann. Die Gültigkeitsdauer der Eichung von Kaltwasserzählern ist generell auf sechs Jahre beschränkt. Der Zwischenzähler muss fest an der Außenleitung und vor der Zapfstelle installiert und verplombt werden. Im Umkreis von 2m zur Zapfstelle darf kein Abfluss sein. Die Kosten für den Einbau, den Betrieb Unterhaltung, Reparatur Eichung oder Austausch ist vom Gebührenpflichtigen zu tragen.
  • Vor der Inbetriebsetzung und dem Austausch des Zwischenzählers muss dies bei der Gemeinde Selfkant schriftlich angemeldet werden.Der Anmeldung sind aussagekräftige Fotos über den Einbau und den Zählerstand beizufügen. Im Zweifel wird die Gemeinde die Abnahme vor Ort gegen eine Kostenerstattung durchführen.
  • Der Eichzeitraum eines Kaltwasserzählers beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Abzugszähler gegen einen geeichten Zähler auszutauschen. Auf Grund des geringen Anschaffungspreises eines Kaltwasserzählers ist eine Nacheichung als unwirtschaftlich anzusehen. Der Austausch des alten gegen einen neuen Zählers ist durch Vorlage von Fotos zu dokumentieren.Im Zweifel wird die Gemeinde die Abnahme vor Ort gegen eine Kostenerstattung durchführen. Die Berücksichtigung von Wasserschwundmengen muss jährlich neu schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Antragsformularist im Rathaus erhältlich oder steht unter http://www.selfkant.de/buergerservice/steuern-gebuehren.html zum Download bereit. Der Antrag muss bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres bei der Gemeinde eingegangen sein. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist die Reduzierung der Schmutzwassergebühr für das laufende Abrechnungsjahr nicht mehr möglich.
  • Sollte der geforderte nachprüfbare Nachweis (Foto) dem Antrag nicht beigefügt sein oder bestehen Zweifel an der Ablesung, so können keine Wasserschwundmengen berücksichtigt werden. Frischwasserabzugsmengen werden auch in Sonderfällen unter Vorlage geeigneter Unterlagen anerkannt. Dies gilt z.B.bei Bäckereien oder Autowaschanlagen.

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Zuständige Einrichtung

Fachbereich allg. Finanzwirtschaft
Gemeindeverwaltung Selfkant
Am Rathaus 13
52538 Selfkant-Tüddern
E-Mail: info@selfkant.de

Zuständige Kontaktpersonen

Frau Lena Cleven:
Tel: 02456 499-111
E-Mail: lena.cleven@selfkant.de
Herr Leon van de Kamp:
Tel: 02456 499-138
E-Mail: leon.vandekamp@selfkant.de
Anmeldung 2. Wasseruhr
Information zu zurückgehaltenen Frischwassermengen
  • Für auf dem Grundstück verbrauchte bzw. zurückgehaltene Wassermenge (Wasserschwundmenge) kann grundsätzlich Gebührenbefreiung beantragt werden.
  • Wasserschwundmengen fallen z.B. für die Gartenbewässerung oder die Befüllung von Teichanlagen an. Schwimmbadwasser ist Abwasser und muss dem Kanal zugeführt werden.
  • Voraussetzung für die Anerkennung einer entsprechenden Gebührenermäßigung ist, dass das Frischwasser nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz geleitet wird.
  • Gem. § 4 Abs. 5 der Abwassergebührensatzung muss der Gebührenpflichtige den Nachweis über die sogenannte Wasserschwundmenge mit einer ordnungsgemäß funktionierenden und geeigneten Messeinrichtung führen. Zugelassen ist auch ein festinstallierter Wasserzähler (Zwischenzähler). Eine Reduzierung der Schmutzwassergebühr kann nur dann erfolgen, wenn der Zwischenzähler für das abzurechnende Kalenderjahr eine Eichung vorweisen kann. Die Gültigkeitsdauer der Eichung von Kaltwasserzählern ist generell auf sechs Jahre beschränkt. Der Zwischenzähler muss fest an der Außenleitung und vor der Zapfstelle installiert und verplombt werden. Im Umkreis von 2m zur Zapfstelle darf kein Abfluss sein. Die Kosten für den Einbau, den Betrieb Unterhaltung, Reparatur Eichung oder Austausch ist vom Gebührenpflichtigen zu tragen.
  • Vor der Inbetriebsetzung und dem Austausch des Zwischenzählers muss dies bei der Gemeinde Selfkant schriftlich angemeldet werden.Der Anmeldung sind aussagekräftige Fotos über den Einbau und den Zählerstand beizufügen. Im Zweifel wird die Gemeinde die Abnahme vor Ort gegen eine Kostenerstattung durchführen.
  • Der Eichzeitraum eines Kaltwasserzählers beträgt 6 Jahre. Nach Ablauf der Eichfrist ist der Abzugszähler gegen einen geeichten Zähler auszutauschen. Auf Grund des geringen Anschaffungspreises eines Kaltwasserzählers ist eine Nacheichung als unwirtschaftlich anzusehen. Der Austausch des alten gegen einen neuen Zählers ist durch Vorlage von Fotos zu dokumentieren.Im Zweifel wird die Gemeinde die Abnahme vor Ort gegen eine Kostenerstattung durchführen. Die Berücksichtigung von Wasserschwundmengen muss jährlich neu schriftlich beantragt werden. Das entsprechende Antragsformularist im Rathaus erhältlich oder steht unter http://www.selfkant.de/buergerservice/steuern-gebuehren.html zum Download bereit. Der Antrag muss bis zum 15.01. des nachfolgenden Jahres bei der Gemeinde eingegangen sein. Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist die Reduzierung der Schmutzwassergebühr für das laufende Abrechnungsjahr nicht mehr möglich.
  • Sollte der geforderte nachprüfbare Nachweis (Foto) dem Antrag nicht beigefügt sein oder bestehen Zweifel an der Ablesung, so können keine Wasserschwundmengen berücksichtigt werden. Frischwasserabzugsmengen werden auch in Sonderfällen unter Vorlage geeigneter Unterlagen anerkannt. Dies gilt z.B.bei Bäckereien oder Autowaschanlagen.
https://service.selfkant.de:443/suche/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8510/show
Fachbereich allg. Finanzwirtschaft
Am Rathaus 13 52538 Selfkant-Tüddern
Telefon 02456 4990
Fax 02456 3828

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