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Namensänderung (öffentlich-rechtlich)
Behördliche Namensänderung; kein Namenswechsel durch Erklärung beim Standesamt
Eine behördliche Namensänderung ist immer dann denkbar, wenn andere Möglichkeiten des Namenswechsels (z.B. durch Erklärung beim Standesamt) ausscheiden. Allerdings muss hierfür immer ein wichtiger Grund vorliegen. Die hauptsächlichen Fallkonstellationen für die behördliche Namensänderung sind: Anpassung der Namen von Kindern aus geschiedenen Ehen (bei Wiederannahme des Geburtsnamen durch die Mutter) und von Pflegekindern.
Rechtsgrundlagen
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
Unterlagen
- Antragsformular
- Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
- Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- Geburts- und Heiratsurkunden
- Scheidungsurteil / Nachweis des Sorgerechts
- Führungszeugnis (ab 14 Jahre)
Hinweise und Besonderheiten
Die förmliche Antragstellung erfolgt beim Ordnungsamt der Gemeinde Selfkant. Die Entscheidung über den Antrag auf Namensänderung trifft die Kreisverwaltung Heinsberg.
Zuständige Einrichtung
Fachbereich für Ordnung und Soziales
Gemeindeverwaltung Selfkant
Am Rathaus 13
52538 Selfkant-Tüddern
E-Mail: info@selfkant.de